Nach § 850i ZPO fallen alle Arbeitseinkommen, die nicht für einen fest umrissenen Zeitraum gezahlt werden in die Insolvenzmasse! Dazu zählen damit eine Kündigungsabfindung nach §§ 9, 10 KSchG, Sozialplanabfindungen nach §§ 112, 113 BetrVerfG oder § 11 KSchG und auch anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich festelegte Abfindungen. Denn die Abfindung ist als eine einmalige Leistung des Arbeitsgebers Bestandteil des Arbeitseinkommens und sie ist nicht nach der Pfändungstabelle in einen unpfändbaren und einen pfändbaren Anteil aufzuteilen, sondern nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben grundsätzlich voll pfändbar! (Vgl. aktuell AG Hannover, Beschl. v. 26.04.2022, ZInsO 2022, 2384).