Inflationsausgleichsprämie pfändbar im Insolvenzverfahren?

Inflationsausgleichsprämie pfändbar im Insolvenzverfahren?

 

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 vom Arbeitgeber gewährt werden kann. Die Inflationsausgleichssonderzahlung ist auf freiwilliger Basis. Der Arbeitgeber kann die Zahlung aus eigenen Mitteln gewährleisten, ohne selbst einen Erstattungsanspruch aus öffentlichen Mitteln zu haben. Die Inflationsausgleichsprämie soll ausschließlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sicherstellen.

 

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Frage des Insolvenzbeschlags und der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichssonderzahlung fehlt.

 

Eine Pfändbarkeit lässt sich aber weder aus § 850a Nr. 1 ZPO (Arbeitsvergütung), noch aus § 850a Nr. 3 ZPO (Erschwerniszulage) herleiten, da beide Tatbestände eine der Zahlung gegenüberstehende Leistung fordern. Der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie liegt aber bereits keine Arbeitsleistung zu Grunde.

 

Der Schuldner kann im Einzelfall einen individuellen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850 F Abs. 1 Nummer zwei ZPO stellen, wenn es ihm gelingt, das einzelfallbezogene Rechtsschutzinteresse (besondere Bedürfnisse des Schuldners) darzulegen. Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners muss konkret, individuell und aktuell sein. Die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unfassbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann.

 

Angesichts des besonderen Charakter der Sonderzahlung kommt ein allenfalls individuell zu beantragender Pfändungschutz in Betracht, darüber hinaus ist die Inflationsausgleichsprämie derzeit aber als pfändbar zu betrachten.

 

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