Keine Erhöhung des unpfändbaren Einkommens wegen Medizinprodukten?

Bei der Frage, ob dem Schuldner im Insolvenzverfahren zulasten der Gläubiger ein pfändbarer Teil seines Einkommens zu belassen ist, kann bei der Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger in der Regel kein Maßstab angelegt werden, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten oder diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind (BGH, Rpfleger 2009, 470). 

Bei allen medizinischen Aufwendungen gilt damit zu beachten, dass die Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die (vergleichsweise) nicht von der gesetzlichen Krankenkasse (oder gar der privaten, welche regelmäßig einen höheren Erstattungssatz hat) übernommen werden, keine Erhöhung des unpfändbaren Betrages des Einkommens bewirken. Bei medizinischen Belangen müssen diese ebenfalls außergewöhnlich in dem Sinne sein, dass sie bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftreten. Bei medizinischen Behandlungen erfordert dies also Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstehen, medizinisch notwendig (nicht nur hilfreich oder sinnvoll) sind und die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden und bei denen die Abwägung zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz ergibt, dass aus objektiver Sicht auf diese Kosten Rücksicht zu nehmen ist.