Anpassung des Insolvenzrechts zur Abmilderung von Krisenfolgen

Der Bundestag hat am 20.10.2022 das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen, kurz Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG), beschlossen. Auch die Beratung im Bundesrat wurde am 28.10.2022 erfolgreich abgeschlossen. Das SanInsKG soll finanziell „in ihrem Kern gesunde“ und langfristig überlebensfähige Unternehmen entlasten, die in der momentan vorherrschenden Krisensituation eine vorausschauende Liquiditätsplanung über einen Prognosezeitraum von wie bisher zwölf Monaten derzeit nicht oder nur bedingt vornehmen können. Hierzu wurde das bisherige Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) umbenannt, es wurden weiterhin Regelungen eingefügt, durch die die Anforderungen an den Insolvenzgrund der Überschuldung abgemildert wurden.

Die Änderungen zusammengefasst im Überblick:

In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle der in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Höchstfrist für die Antragspflicht bei Überschuldung von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen. In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Prognosezeitraums für eine positive Fortführungsprognose von zwölf Monaten,  in § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und in § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monaten ein Zeitraum von vier Monaten

Der verkürzte Prognosezeitraum für die positive Fortführungsprognose gilt nunmehr auch für Unternehmen, bei denen vor dem 9. November 2022 zwar eine Überschuldung vorlag, jedoch die für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Höchstfrist nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung noch nicht bereits verstrichen ist. Bezüglich des Insolvenzantragsgrundes der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO ergeben sich hingegen keine Änderungen durch das SanInsKG, es verbleibt bei dem auch bisher gültigen Gesetzestext.  Das SanInsKG tritt am 09.11.2022, somit am Tag nach seiner Verkündung, in Kraft. Die hierdurch geschaffenen Regelungen sind zunächst wie eben aufgezeigt bis zum 31.12.2023 befristet, ob diese eventuell auf Grund von künftigen Entwicklungen verlängert werden, bleibt abzuwarten.