Eine gesetzliche Neuregelung als Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts in Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ermöglicht ab sofort einen schnelleren Neuanfang für Verbraucher und verschuldete Unternehmer. Mit einer Gesetzesänderung wurden zudem Vorgaben einer EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung umgesetzt.
Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren wird von bisher sechs auf nunmehr drei Jahre verkürzt. Dies gilt für alle natürlichen Personen und Insolvenzverfahren die ab dem 01. Januar 2021 beantragt werden und zudem für Verfahren, die ab dem 01.10.2020 bereits beantragt wurden. Für ältere Verfahren wurden zum Teil Übergangsregeln geschaffen.
Dies gibt Ihnen die Chance auf einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Vorbereitung des Insolvenzantrages.